Da mehrfach der Versuch unternommen wurde die Übernahme von Punkten für Vergehen im Straßenverkehr gegen Bezahlung anzupreisen, möchte ich mal ein paar Worte dazu sagen.
Funktionsweise der Punkteübernahme
Ein Punktesünder, der schon viele Punkte hat und dem der Führerscheinentzug droht, erhält einen Bußgeldbescheid mit dem einige Punkte in Flensburg verbunden wären. Um diese Punkte nicht zu erhalten, geht er auf eine Anzeige in einem Forum mit dem Angebot einer Person ein, die wenige Punkte hat und die gegen Bezahlung bereit ist gegenüber der Bußgeldstelle zuzugeben, dass er das betreffende Vergehen begangen hat. Der Verkehrssünder teilt also der Bußgeldstelle mit, das nicht er selbst sondern der "Punkteübernehmer" das Verkehrsdelikt begangen hat. Damit wird der Bußgeldbescheid gegen den tatsächlichen Verkehrssünder aufgehoben und ein neuer an den "Punktenehmer" ausgestellt.
Welche Straftatbestände könnten relevant sein?
Mittelbare Falschbeurkundung - § 271 StGB
Das Kraftfahrtbundesamt scheint die Ansicht zu vertreten, dass sich die Beteiligten der mittelbare Falschbeurkundung schuldig machen könnten. Zumindest war dies bis vor einigen Jahren noch der Fall. Dafür würde eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe drohen. Wenn gegen Bezahlung gehandelt wird, muss sogar eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, höchstens fünf Jahren verhängt werden.
Dagegen spricht, dass es sich beim Verkehrszentralregister nicht um ein öffentliches Register handelt. Demnach wäre dann der § 271 möglicherweise nicht relevant.§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer
ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Falsche Verdächtigung - § 164 StGB
Dieser dürfte zutreffend sein. Nicht nur für den Verkehrssünder, der wider besseren Wissens einen anderen als Täter angibt, sondern auch für den Punkteübernehmer. Denn auch der Mittäter wird bestraft.§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen.
§ 25 Täterschaft:
Außerdem kommt der Tatbestand der Anstiftung in Frage:§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen
anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als
Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 Anstiftung:
Auch wenn es unterschiedliche Rechtsauffassungen geben mag, sollte man immer bedenken, das eine Punkteübergabe oder Punkteübernahme durchaus Folgen haben kann und ganz und gar nicht unbedenklich ist. Letztendlich ist aber immer der Einzelfall und dessen Umstände entscheidend. Man kann keine allgemeingültigen Aussagen treffen.§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen
anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt
hat.
Anmerkung: Ich bin kein Jurist und habe das lediglich mal vor einiger Zeit aus Interesse recherchiert, da es für einen Bekannten um diese Frage ging und ich damals Bedenken hatte. Möglicherweise sind meine Aussagen also aus juristischer Sicht etwas ungenau und vielleicht inzwischen auch veraltet.