CFD Allgemeinverfügung der Bafin zu Differenzkontrakten

CFD Allgemeinverfügung der BaFin

Mit ihrer CFD Allgemeinverfügung schränkt die Bafin den Handel mit CFD stark ein.

CFD Allgemeinverfügung – Mit einer Allgemeinverfügung vom 08.Mai 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin, Differenzgeschäfte, d.h. Differenzkontrakte, engl. Contracts for Difference kurz CFD, die mit einer Nachschusspflicht verbunden sind, beschränkt.

 

Kein Verkauf an Privatkunden

Nach dieser Allgemeinverfügung der BaFin dürfen CFD’s nicht mehr an Privatkunden verkauft werden, wenn diese eine Nachschusspflicht begründen könnten. Hier der Inhalt der bis zum 10. August 2017 umzusetzenden Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung:

  1. Ich ordne eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von finanziellen Differenzgeschäften („contracts for difference“ oder „CFDs“) im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) an. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von CFDs an Privatkunden im Sinne des § 31a Absatz 3 WpHG wird insoweit untersagt, als diese für den Privatkunden eine Nachschusspflicht begründen können. Die Umsetzung dieser Beschränkung hat bis zum 10.08.2017 zu erfolgen.
  2. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
  3. Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung vor.

Begründet wird diese Allgemeinverfügung von der BaFin damit, dass besagte CFD’s ein sehr hohes Verlustrisiko bergen, dass sich nicht nur auf das eingesetzte Kapital beschränkt, sondern das gesamte Vermögen des Kunden mit einbezieht. Dieses enorm hohe Verlustrisiko ergibt sich aus der Hebelwirkung der CFD’s.

Laut BaFin ist der typische CFD-Kunde ist ein privater Kleinanleger.  Die BaFin gibt an, durch eigene Beobachtungen und nach Studien anderer europäischer Aufsichtsbehörden zeitlich kurze Aktivitäten der Privatkunden bei den CFD-Anbieter festgestellt zu haben,  während der ein Großteil dieser Privatanleger das von ihnen eingesetzte Kapital verliert.

Erläuterung zu Verlustrisiko und Nachschusspflicht

Durch die Hebelwirkung kann der Kunde mehr verlieren, als er auf seinem Handelskonto Guthaben hat. Ist der Verlust des Kunden größer, als das Guthaben, dass er für den CFD-Handel auf seinem CFD-Handelskonto hat, muss er den Verlust ausgleichen, indem er Geld nachschießt (Nachschusspflicht).

Fazit zur CFD Allgemeinverfügung der Bafin

Mit dieser CFD Allgemeinverfügung, wird nun auch in Deutschland das umgesetzt, was in den meisten anderen Staaten der EU Stand der Dinge ist. Die meisten in Deutschland aktiven Broker hatten bereits vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung auf CFDs mit Nachschusspflicht verzichtet.

Quellangaben:

Quelle und weiterführende Informationen sowie die Begründung für das erlassen der Allgemeinverfügung, auf der Webseite der BaFin unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_170508_allgvfg_cfd_wa.html

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3 Antworten

  1. Willi sagt:

    Irgendwie habe ich das Gefühl, man will den Menschen jede Möglichkeit nehmen, selbst etwas auf die Beine zu stellen und sich einen Gewinn zu erwirtschaften. Ich habe mit CFD seit längerem einen schönen Gewinn erzielt. Wenn man mit Bedacht und Verstand an das Thema rangeht, ist es nicht so riskant, wie vielfach behauptet wird. Gerade die Hebelwirkung ermöglicht ja auch herausragende Gewinne. Aber so etwas sieht das System nicht so gerne. Der kleine Mann soll sein Geld nicht vervielfachen.

    • ThomasM sagt:

      Diese Allgemeinverfügung soll ja in erster Linie dem Schutz der Anleger dienen, da CFD’s ein für Privatanleger kaum überschaubares Risiko bedeuten.

  2. LuluBalu sagt:

    Manchmal muss man die Menschen eben vor sich selbst schützen. Ich halte die Einschränkungen für CFD, die mit einer Nachschusspflicht verbunden sind, für eine sinnvolle Maßnahme

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